Neben den noch zu erwähnenden Hellerzinsen aus Häuser, Gütern und Lehen nimmt die Herrschaft hier das Umgeld ein: „was zue Gönningen von Wein vom Zapfen geschenckht würdt, davon gehört der Herrschafft Württemberg die Zehente Maas zue Umbgelt, und ist des niemand frey“
Es ist dieses Umgeld also eine 2. Steuer auf den Wein neben dem Weinzehnten, dem sogenannten Bodenwein, von dem wir schon gehört haben. Während Letzeres eine Erzeugersteuer ist, ist Ersteres eine Umsatzsteuer. Sie wird erhoben von den Gast- oder Schildwirten, die ordnungsgemäß und regelmäßig Wein schenken, wie auch von den Gassenwirten, welche in Besenwirtschaften ihren selbst gebauten Wein ausgeben. Umgelter waren gewöhnlich zwei des Gerichts. Auch für die fürstliche Erläubnis, eine Kelter erbauen und betreiben zu dürfen, mußten die Gönninger einen jährlichen Kelterzins der Herrschaft reichen, nämlich 10 Schilling Heller.
Das Recht der Faselviehhaltung war ein altes Herrenrecht. Entweder wurde das Faselvieh, also Stier (Hagen), Bock, Eber, auch Hengst auf dem Fronhof selbst gehalten, oder aber wurde das Recht an den Priester abgetreten; der es als ein Zubehör zu seinem Widumhof ausübte, welcher selbst ja wieder ein altes Stück des Herrenhofes war. Von diesem Recht der Zuchtviehhaltung auf dem Herrenhof ist hier garnichts mehr bekannt, auch nicht von dem des Widumhofes. Wie ersterer so ist auch letzterer längst zerschlagen, bis wir in der urkundlich erhellten Zeit Nachricht über sie bekommen. Wohl gibt es noch in Gemenglage mit dem anderen Feld Widumgüter und ein „Widumbhöflin“ und zwar in bürgerlicher Hand, aber die alte Einheit Widumhof ist aufgelöst, wie überhaupt zu Gönningen auffallend viel Herrenrecht und sehr früh schon in Bürger- oder Gemeindehand gekommen ist. Seit der nachrichtlich belegbaren Zeit hält das Faselvieh die Gemeinde, bis heute.
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