Sonntag, 13. Februar 2011

Gönninger Heimatbuch von 1952 (Teil 28): Geschichte

2. Herrschaftsverhältnisse zu Gönningen
»So ist auch nicht auszumachen, welche besonderen Rechte die Stöffler zu Gönningen hatten, vor allem auch nicht mehr, welchen Besitz sie hier hatten. Sicher ist, dass sie als hochadelige Herren das Gericht zu Gönningen inne hatten, denn sie verleihen ja mit der Gründung der Stadt außer dem Markt- und Mauerrecht auch das Hohe Gericht an ihre Stadt. Ein Zeuge jener Herrlichkeit ist das Galgenbühl, die alte Stätte des Hochgerichts. Man darf auch annehmen, dass die eigentliche Ortsgewalt, nämlich Zwing und Bann, in ihrer Hand war, oder dass sie dieses Recht von den Ortsherrn, wie es oft geschehen ist, im Lauf der Zeit in ihre Hand gebracht haben, denn ohne dieses Recht wäre es kaum denkbar, wieso es möglich wäre, den Raum für die Stadt zur Ansiedlung frei zu machen und Dorf und Stadt als eine künftige Einheit, vor allem auch in der gemeinsamen Markung, zusammenzulegen.
Als letzter Rest des Stöfflerischen Besitzes ist bis auf diesen Tag erhalten geblieben der Herrenwald "Stöffler Berg", heute Staatswald 225 Morgen groß.«


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