Die Rechte der Stöffler an ihrer Kirche, ihr Eigentum an ihr
und der Kirchensatz, d. h. das Recht den Pfarrer zwar zu besolden, aber die
Pfarre auch selbständig zu besetzen, gingen mit dem Verkauf im Jahre 1300 in
mancherlei fremde Hände über, bis sie schließlich ab 1389 endgültig in die Hand
des Hausen Wirtenberg bzw. des Staates kamen.
Der Kirchher hielt sich einen Pfarrherrn mit einem Bareinkommen
von 58 Pfund, ihm war ein Frühmesser beigegeben mit einem solchen von 20 Pfund.
Im Jahr 1275 sind beide mit diesem Einkommen genannt.
Die Ausstattung der Kirche bestand in der Ausstattung des
Heiligen, welcher als eine echte Rechtspersönlichkeit gedacht wurde; also neben
dem großen und kleinen Zehnten bestand sie aus dem Hof mit der Kirche
(Kirchhof) samt den zugehörigen Gütern und sonstigen Einkommen, und aus dem
Widumhof, welcher die Naturalausstattung des Pfarrers neben verschiedenen
anderen Rechten und Einkünften ausmachte. Der Frühmesser wird besoldet aus dem
festen „Gehalt“ von 20 Pfund und aus den Einkünften einer Stiftung, welche zur
Einrichtung und dem Unterhalt einer Frühmesse „ad altare B. Mariae Virginis“,
der seligen Jungfrau Maria, einstmals von einem wohlhabenden Manne gemacht
worden ist.
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